§ 270 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.