§ 28 SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze

§ 28 Leistungsarten, Grundsätze

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung (§ 36), 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), 4. Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42 a), 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), 5 a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39 a in Verbindung mit § 40 b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40 a in Verbindung mit § 40 b), 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), 7. Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42 a), 7 a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42 b), 8. vollstationäre Pflege (§ 43), 9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43 a), 9 a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43 b), 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44 a), 12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), 12 a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45 a), 13. Entlastungsbetrag (§ 45 b), 14. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45 f), 15. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92 c (§ 45 h), 16. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35 a. (1 a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7 a und 7 b. (1 b) Bis zum Erreichen des in § 45 g Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45 g Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. (4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt. (5) 1In stationären Pflegeeinrichtungen schließen die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach diesem Buch die in § 15 a Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Fünften Buches genannten Leistungen ein, wenn diese durch in § 15 a des Fünften Buches genannte Pflegefachpersonen im Rahmen der Beschäftigung der Pflegefachpersonen bei der Pflegeeinrichtung erbracht werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch erbracht werden.