§ 286 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 286 SGB V Datenübersicht

§ 286 Datenübersicht

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über 1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten, 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten, 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung, 4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.