§ 288 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.