§ 289 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.