§ 29 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt V Vermögensanrechnung

§ 29 BAfoeG Freibeträge vom Vermögen

§ 29 Freibeträge vom Vermögen

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro,
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.

2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) weggefallen (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.