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StGB
§ 29
StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
Änderungsnachweis
§ 29 StGB Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
StGB ( Strafgesetzbuch )
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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