§ 290 a SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 290 a SGB VI Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

§ 290 a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.