§ 296 a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.