§ 3 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 29 vom 03.02.2026

§ 3 AEntG Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn 1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder 2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7 a vorliegt. 2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.