§ 3 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Erster Unterabschnitt Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

§ 3 KSVG (Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit)

§ 3 (Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. 2Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. (2) 1Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht. (3) 1Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. 2Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.