§ 30 b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
SG ( Soldatengesetz )
Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28 a und 30 a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30 a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
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