§ 30 b SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 30 b SG Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

§ 30 b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

SG ( Soldatengesetz )

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28 a und 30 a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30 a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.