§ 30 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 30 SGB VII Heilmittel

§ 30 Heilmittel

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. 2Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie.