§ 30 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.