§ 30 UStDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes

§ 30 UStDV Schausteller

§ 30 Schausteller

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.