§ 301 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.