§ 303 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 303 FamFG Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über 1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, 2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme zu. (2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie 2. einer Person seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (4) 1Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. 2Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.