§ 306 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 306 ZPO Verzicht

§ 306 Verzicht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.