§ 307 g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.