§ 309 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 309 ZPO Erkennende Richter

§ 309 Erkennende Richter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.