§ 31 a BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 246 vom 19.07.2024

§ 31 a BBiG Sonstige ausländische Vorqualifikationen

§ 31 a Sonstige ausländische Vorqualifikationen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 2§ 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.