§ 310 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 310 StPO Weitere Beschwerde

§ 310 Weitere Beschwerde

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Verhaftung, 2. eine einstweilige Unterbringung oder 3. einen Vermögensarrest nach § 111 e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro betreffen. (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.