§ 315 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 315 FamFG Beteiligte

§ 315 Beteiligte

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen. (4) 1Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern, 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.