§ 32 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 32 GNotKG Mehrere Kostenschuldner

§ 32 Mehrere Kostenschuldner

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.