§ 32 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 08.06.2017

§ 32 SG Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. 2Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. 3Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen. (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.