§ 32 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

1Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. 2Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.