§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Es soll die zuständige Behörde anhören.
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