§ 321 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Haushaltsbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 231 vom 30.09.2025

§ 321 SGB V Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.