§ 321 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.