§ 327 d BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2 a Verträge über digitale Produkte
Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte

§ 327 d BGB Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

§ 327 d Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327 a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327 e bis 327 g bereitzustellen.