§ 33 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 25.10.2024

§ 33 EGGVG (Maßnahmen zur Kontaktsperre)

§ 33 (Maßnahmen zur Kontaktsperre)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

1Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. 2Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. 3§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.