§ 33 MuSchG
FNA: 8052-5
Fassung vom: 23.05.2017
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 33 MuSchG Strafvorschriften

§ 33 Strafvorschriften

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.