(1) 1Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. 3Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. 4Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. 5Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. (2) 1Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. 2Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.