§ 34 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 34 GewStDV Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

§ 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.