§ 342 g HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konz...
Dritter Titel Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342 g HGB Einzubeziehende Unternehmen

§ 342 g Einzubeziehende Unternehmen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342 b und 342 e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342 c, 342 d und 342 f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.