§ 342 p HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konz...
Fünfter Titel Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder

§ 342 p HGB Ordnungsgelder

§ 342 p Ordnungsgelder

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Das Bundesamt für Justiz hat ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen gegen 1. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1, die § 342 m Absatz 1 oder 2 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach § 342 d Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen, 2. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2, die § 342 m Absatz 3 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach § 342 e Absatz 2 Nummer 1 oder § 342 f Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen. 2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 treten die in § 13 e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. 3Das Ordnungsgeldverfahren kann im Falle des Satzes 1 Nummer 1 auch gegen die Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch gegen die Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 durchgeführt werden. 4§ 335 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 1 c bis 7 sowie die §§ 335 a und 335 b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Ordnungsgeld höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro beträgt.