§ 343 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 343 StPO Hemmung der Rechtskraft

§ 343 Hemmung der Rechtskraft

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.