§ 348 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 348 StPO Unzuständigkeit des Gerichts

§ 348 Unzuständigkeit des Gerichts

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.