§ 35 a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.