§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln