§ 35 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 35 GKG Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.