§ 35 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 302 vom 07.10.2024

§ 35 GKG Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.