Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen ZWEITER ABSCHNITT Renten Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.