§ 350 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 350 AO Beschwer

§ 350 Beschwer

AO ( Abgabenordnung )

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.