§ 358 a ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 358 a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 358 a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, 4. die Begutachtung durch Sachverständige, 5. die Einnahme eines Augenscheins.