§ 36 Geschäftsordnung
BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln