§ 36 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 36 SG Seelsorge

§ 36 Seelsorge

SG ( Soldatengesetz )

1Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. 2Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.