§ 360 RVO
FNA: 820-1
Fassung vom: 15.12.1924
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246 vom 23.10.2012

§ 360 RVO (Pensionskasse)

§ 360 (Pensionskasse)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.