§ 364 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 364 a StPO Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

§ 364 a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.