§ 37 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, BGBl. I Nr. 192 vom 22.06.2026

§ 37 GBO (Anwendung des § 36 auf Grundpfandrechte)

§ 37 (Anwendung des § 36 auf Grundpfandrechte)

GBO ( Grundbuchordnung )

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.