§ 38 a RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 38 a RVG Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

§ 38 a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.